Friedhof
Auf dem Friedhof haben bekannte Langebrücker Persönlichkeiten ihre letzte Ruhestätte gefunden, so z.B. der Komponist Jean Louis Nicode.
Friedhöfe sind nicht nur Orte der Erinnerung, sie regen auch zum Nachdenken über das eigene Leben an. Besuchen Sie doch einmal unseren Friedhof und genießen Sie die Stille.
Sie können eine Grabstätte auch schon zu Lebzeiten lösen. Informationen hierzu bekommen Sie in der Friedhofsverwaltung im Pfarrhaus.
Grabarten
Bei den Grabstätten können Sie wählen zwischen:
- Wahlgrab
Bei Wahlgräbern suchen Sie die Lage des Grabs mit gemeinsam
mit uns aus. Wahlgräber können für einzelne oder mehrere Urnen
oder Särge angelegt werden. -
Reihengrab
Reihengräbern werden jeweils für eine Urne oder ein Sarg angelegt,
die Lage des Grabs wird vom Friedhofsträger vorgegeben. Reihengräber
können über die 20 Jahre Ruhefrist hinaus nicht verlängert werden. - Gemeinschaftsgrab
Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich
gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- oder Urnenbestattung mit
Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.
Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber
ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die individuelle
Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen
Behältern (bodenbündige Steckvasen) gestattet (eingeschränktes
Nutzungsrecht). - Urnengemeinschaftsanlage
Eine Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte mit nicht
einzeln gekennzeichneten Stellen für die Urnenbeisetzung.
Die Anlage wird von uns angelegt und auf Dauer gepflegt.
Auf einem gemeinsamen Grabstein werden die Namen der
Verstorbenen mit Geburts- und Sterbejahr genannt.
Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere Kennzeichnung
der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig.
Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger
vorgesehenen Behältern (bodenbündige Steckvasen) abgelegt werden.
Der Wunsch des Verstorbenen auf Bestattung
in dieser Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich
vorzulegen.
Weitere und genauere Regelungen zum Friedhof Langebrück finden
Sie in unserer Friedhofsordnung und in der Friedhofsgebührenordnung (August 2019).